DAV

16.02.2018 [Naturschutz]

Mountainbiken und Betretensrecht in Niedersachsen

Das ganze Jahr ist Mountainbikesaison. Auch in den Sektionen Flensburg, Hamburg, Bremen, Hannover, Hameln, Braunschweig, Goslar und Göttingen radeln Aktive im DAV Nord bergauf und bergab. Grund genug, hier die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bikens in Niedersachen in aller Kürze darzustellen.

Grundsätzlich darf in Niedersachsen der Wald und die freie Landschaft mit dem Rad (ohne Motorkraft) auf allen Wegen befahren werden, jedoch nicht abseits von Wegen. Ausgenommen sind kommerzielle- und Großveranstaltungen wie Rennen, die der Genehmigung des Grundeigentümers bedürfen. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann im Falle des Unfalles an Dritte aber nicht gestellt werden.
Näheres regelt das NWaldG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung):

§ 23 Recht zum Betreten
(1) 1. Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
2. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§ 25 Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).“

Zur Definition von Wegen steht in der Begründung zum Waldgesetz: „Zu § 2. Zu den Absätzen 1 und 2 Nr. 1: (…) Wie schon nach Nr. 1.4des RdErl. des ML vom 26. März 1982 (Nds. MBl. S. 305) gehören zu den tatsächlich öffentlichen Wegen im Sinne des Gesetzentwurfs nicht Fuß- und Pirschpfade, Holzrückelinien, Gestelle/Abteilungslinien, Grabenränder, Feld- und Wiesenraine und durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.“
Wege müssen nicht beschildert, aber mindestens deutlich erkennbar sein. Nach der Duden-Definition ist ein Weg "ein freier schmaler Streifen, auf dem man gehen oder fahren kann und der durch ein Gelände führt." Damit ist die Abgrenzung zwischen Weg und Pfad rechtlich nicht eindeutig. 

Massenveranstaltungen wie Radrennen bedürfen der Genehmigung des Grundeigentümer (Landesforsten oder privat): Hierzu aus der Begründung des Gesetzes: „Zu § 23 Zu Absatz 1: Nicht vom Erholungszweck gedeckt und daher nicht zum Betretensrecht gehören Massenveranstaltungen wie z. B. Fahrradrennen und Rallyes. (…).“

§ 30 Haftung
Das Betreten und Befahren der freien Landschaft und des Waldes auf Wegen geschieht zu jeder Tages- und Nachtzeit grundsätzlich auf eigene Gefahr.

§ 31 Sperrungen
Der Grundeigentümer hat die Möglichkeit, Flächen und Wege aus Gründen der Gefahrenabwehr oder wegen erheblicher Beeinträchtigung seiner Interessen, der Forstwirtschaft oder der Natur für längstens zwei Wochen zu sperren. Weitergehende Sperrungen müssen beim zuständigen Landkreis (Waldbehörde, zumeist identisch mit der Unteren Naturschutzbehörde) beantragt werden. Die Behörde prüft das Vorliegen der genannten Sperrungsgründe.

Euer Referat Bergssport und Naturschutz