DAV

Verband Satzung

 

Satzung des Landesverbandes Nord für Bergsport des DAV e. V. 
vom 25.09.2021

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen
    „Landesverband Nord für Bergsport des Deutschen Alpenvereins e. V.“.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter VR 5758 eingetragen.
  4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verband ist ein Landesverband im Sinne von § 28 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV), der aus den in Bremen, Hamburg, Nieder­sachsen und Schleswig-Holstein (Bereich Nord) ansässigen Sektionen des DAV gebildet wird. Er erkennt die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Alpen­vereins als für sich verbindlich an.

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Verband verfolgt im Bereich Nord die Ziele des Deutschen Alpenvereins. Danach ist es Zweck des Verbandes, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und zu verbreiten sowie dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen. Der Verband hat auch die sich aus diesen Aufgaben ergebenden Tätigkeiten der Sektionen zusammen-zufassen und gemeinsame Aufgaben zu leiten und zu fördern.
  2. Zur Erfüllung des Vereinszweckes hat der Verband die Aufgabe,

2.1 die Interessen der im Bereich Nord ansässigen Sektionen des DAV gegenüber Landtagen, Landesregierungen und Landesbehörden sowie nachgestellten Behörden und anderen Organisationen und Betroffenen zu vertreten,

2.2 die bergsportlichen Belange der im Bereich Nord ansässigen Sektionen als Fachverband in den jeweiligen Landes- bzw. Stadtsportbünden zu vertreten,

2.3 die Aus- und Fortbildung von Fachübungsleiter*innen, Trainer*innen und Schiedsrichter*innen nach Maßgabe der Ausbildungsordnung des DAV zu betreiben sowie Trainings- und Unterkunftsstätten zu schaffen und zu erhalten,

2.4 öffentliche Mittel zu bewirtschaften, die der Finanzierung der satzungsgemäßen Arbeit der im Bereich Nord ansässigen Sektionen dienen,

2.5 Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Berg­sports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen, zu fördern,

2.6 Wettkämpfe, insbesondere Kletterwettkämpfe, durchzuführen und zu fördern,

2.7 jede Form des Dopings zu bekämpfen und in enger Zusammenarbeit mit dem DAV-Bundesverband gemäß der Anti-Doping-Ordnung des DAV für präventive und repressive Maßnahmen einzutreten, die geeignet sind, den Gebrauch leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden,

2.8 Jugend- und Familienarbeit zu fördern,

2.9 Vorträge, insbesondere der Sektionen, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Verbandszwecks zu fördern.

  1. Der Verband ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von aller seiner Mitglieder.
  2. Der DAV Nord duldet keine Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verband macht es sich zur Aufgabe, seine Mitglieder beim Sport und bei der Verbandsarbeit durch geeignete Maßnahmen vor jeglicher Art von Gewalt zu schützen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinn sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der Jugendhilfe.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen­det werden.
  3. Die Mitglieder der Sektionen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verban­des. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes bzw. des DAV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können die Sektionen des Deutschen Alpen­vereins werden, die ihren Sitz im Bereich Nord haben.
  2. Eine Sektion, die ihren Sitz im Bereich Nord hat, wird Mitglied des Verbands durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5

Außerordentliche Mitglieder

  1. Außerordentliche Mitglieder können Vereine oder Abteilungen von Vereinen werden, die ihren Sitz im Bereich Nord haben und Bergsport betreiben, jedoch nicht Sektion des Deutschen Alpenvereins sind.
  2. Vereinen oder Abteilungen von Vereinen im Sinne von Nr. 1 werden auf schrift­lichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Dem Antrag sind mindestens die Satzung des Vereins und die der Abteilung sowie der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins beizufügen.
  3. Die Regelungen, die in dieser Satzung für die Sektionen des Deutschen Alpen­vereins getroffen sind, gelten auch für außerordentliche Mitglieder; insofern steht ein außerordentliches Mitglied einer Sektion des Deutschen Alpenvereins gleich. Abweichend von Satz 1 steht einem außerordentlichen Mitglied Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 15) nur in den Angelegenheiten zu, die die Ausübung des Bergsports und die Mitgliedschaft in den Landessportbünden betreffen.
  4. Die Mitglieder von Vereinen oder von Abteilungen von Vereinen, die als außer­ordentliche Mitglieder aufgenommen sind, erwerben damit nicht die Rechte und Vergünstigungen, die einer Sektion des Deutschen Alpenvereins zustehen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  1. Austritt aus dem Verband,
  2. Ausschluss aus dem Verband,
  3. Auflösung des Mitgliedsvereins,
  4. Austritt der Sektion aus dem DAV,
  5. Ausschluss der Sektion aus dem DAV.

Austritt und Ausschluss richten sich nach § 9 der Satzung des DAV. Gleiches gilt entsprechend für die außerordentlichen Mitglieder.

 

§ 7

Beiträge und Haftungsbegrenzung

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge, Vereinspauschalen oder einmalige Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Verbands­einrichtungen oder bei der Teilnahme an Verbandsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verband tätigen Person, für die der Verband nach den Vorschriften des bürger­lichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 8

Organe
 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Ersten Vorsitzenden, der oder dem Zweiten Vorsitzenden, eine*r Schatzmeister*in, eine*r Schriftführer*in, den Länderbeauftragten für den jeweiligen Sportbund, den Referent*innen für Ausbildung, Bergsport und Naturschutz, Leistungssport Klettern und einer Vertretung der Landesjugendleitung Nord.
    Länderbeauftragte können gleichzeitig für eine weitere Vorstandsfunktion gewählt werden.
  2. Die oder der Erste Vorsitzende, die oder der Zweite Vorsitzende, der/die Schatzmeister*in, der/die Schriftführer*in, die in Nr. 1 genannten Referent*innen sowie die Vertretung der Landesjugendleitung Nord – diese auf Vorschlag der Landesjugendleitung –, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt (Wahlperiode).
    Die Sektionen der einzelnen Bundesländer/Stadtstaaten einigen sich auf jeweils eine*n Länderbeauftragte*n.
    Wählbar sind nur Personen, die Mitglied einer dem Verband angehörenden Sektion sind. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus oder ist es längerfristig an der Ausübung seines Amtes gehindert, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Hierüber entscheidet der Vorstand.
    Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der Aufwändungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

§ 10

Vertretung
 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Erste Vorsitzende, die oder der Zweite Vorsitzende und die*der Schatzmeister*in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

  1. allein bei Rechtsgeschäften bis zu einem Geschäftswert von 5.000 Euro,
  2. gemeinsam zu zweit.

§ 11

Aufgaben

  1. Der Vorstand leitet den Verband, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes ehrenamtliche oder besoldete Mitarbeiter*innen mit Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen.
  3. Der Vorstand ist für das ordnungsgemäße Rechnungswesen verantwortlich.
  4. Der Vorstand kann Personen mit spezifischen Aufgaben betrauen.

§ 12

Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der oder dem Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem Zweiten Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Bei der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Der Vorstand kann jedoch auch dann wirksam einen Beschluss fassen, wenn sein Gegenstand nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf elektronischem Wege, per E-Mail sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
  5. Der Vorstand kann Gäste zu den Sitzungen einladen.

§ 13

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.
  2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichtes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Genehmigung des Haushaltsplans,
  4. Wahl des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen,
  6. Beschlussfassung über Beitritt zu anderen Organisationen,
  7. Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden,
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DAV.

§ 14

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tages­ordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.
  3. Einladungen erfolgen per Brief oder E-Mail an die jeweils letzte bekannte Adresse.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Verspätet eingereichte Anträge sind in der Mitgliederversammlung nur dann zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung vorliegen und von einem Drittel der Stimmen unterstützt werden; dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem Zweiten Vorsitzenden.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten einen Abdruck.
  7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt, hat der Vorstand unverzüglich die außerordentliche Mitglieder­versammlung so einzuberufen, dass sie spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrages stattfindet.

§ 15

Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Zur Abstimmung sind nur die als Stimmführung bevollmächtigten Vertretungen der Sektionen berechtigt. Eine Sektion kann das Stimmrecht nur durch eine Person ausüben lassen.

    Jede Sektion hat bei einer Zahl von
     

    bis zu 200 Mitgliedern

    je angefangene 50 Mitglieder

    eine Stimme,

     

    201 bis 1500 Mitgliedern

    für je weitere angefangene 100 Mitglieder

    eine Stimme mehr,

     

    mehr als 1501 Mitgliedern

    für je weitere angefangene 200 Mitglieder

    eine Stimme mehr.


    Das Stimmrecht richtet sich nach den für das vergangene Jahr erfüllten Beitragsverpflichtungen. Jedes außerordentliche Mitglied hat ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Einzelmitglieder eine Stimme.
  3. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Die Beschlussfassung über diese Satzung und künftige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Verbands ist nur wirksam, wenn sie mit der Satzung des DAV im Einklang steht.
  5. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 16

Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Jahresrechnung samt Unterlagen sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

§ 17

Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten, so kann die Auflösung von einer innerhalb vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung hingewiesen sein.
  2. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen des Verbands. Dieses Vermögen darf nur auf den Deutschen Alpenverein e. V., Sitz in München, übertragen werden zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke nach § 3 dieser Satzung. Das gleiche gilt, wenn der Verband zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck zum Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen, noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechts­nachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 19

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.09.2021 beschlossen und tritt nach der Genehmigung des Präsidiums des DAV nach Eintragung in das Vereinsregister zum 24.01.2022 in Kraft.

 

Satzung des Landesverbandes Nord für Bergsport des DAV e. V. vom 25.09.2021